Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass Kraftfahrzeughändler ihre kostenpflichtigen Gebrauchtwagengarantien nicht davon abhängig machen dürfen, ob der Kunden sein Auto in einer bestimmten Vertragswerkstatt warten lässt. Nur wenn ein Schaden durch die versäumte Wartung verursacht wurde, darf die Garantie verloren gehen. Anders ist es bei kostenlosen Neuwagengarantien die der Händler unentgeltlich gewährt. Dabei dürfe eine regelmäßigre Wartung in Vertragswerkstätten als Voraussetzung für die Garantieleistung verlangt werden.
Ein Kunde versäumte eine Inspektion um 10.000 km und es entstand ein Schaden an der Einspritzpumpe worauf die Versicherung die Leitung verweigerte –zu Unrecht. Die Vertragsklausel sei unwirksam, sofern der Kunde für die Gebrauchtwagengarantie bezahlt hatte. BGH VIII ZR 293/10
Ich stelle mal eine Einschätzung zur Diskussion: Im obigen Sachverhalt war die Einspritzpumpe wohl nicht Bestandteil einer wie auch immer gearteten Wartung. Daher konnte die versäumte Inspektion auch nicht ursächlich für den Schaden gewesen sein.
Ich könnte mir vorstellen, dass eine kostenpflichtige Garantieverlängerung ähnlich zu beurteilen wäre. Hat man eine Inspektion versäumt und geht z. B. das Tacho kaputt, dann dürfte die Garantie trotzdem bestehen, da die Inspektion keinen Einfluss auf die Funktionstüchtigkeit des Tachos hat.