Zitat Die Teilnahmebedingungen regelten die Beziehung zwischen Veranstalter und Teilnehmer, nicht die Haftung der Teilnehmer untereinander.
Nur so kenne ich das auch. Solche Vereinbarungen dienen nur dem Schutz des Veranstalters. Haftungsausschlüsse unter den Teilnehmern sind selbst bei Amateur-Rennveranstaltungen höchst unüblich und wären dann vermutlich sogar rechtswidrig. Ich kenne einige Fälle, bei denen Zivilklagen gegen fahrlässiges Verhalten anderer Sportler erfolgreich waren. Ging da zwar hauptsächlich um Rücksichtslosigkeiten im Fahrerlager, aber im Prinzip dasselbe Kaliber.
Wie das LG Koblenz zu seiner ursprünglichen Ansicht gekommen sein soll, kann ich mir nur durch Unkenntnis der Materie erklären. Sowas hab ich ja noch nie gehört...